Arbeit ohne Grenzen? - Rechte und Pflichten von Azubis sind streng geregelt

28.07.2009 | Hamburg
Zum Start des neue Lehrjahres kann der Deutsche Industrie und Handelskammertag Erfreuliches verkünden: Die Zahl der neuen Ausbildungsplätze sinkt zwar in diesem Jahr, da es aber demografiebedingt weniger Bewerber gibt, bleibt die Chance auf einen Ausbildungsplatz in etwa die gleiche wie in 2008. Gleich zu Beginn der Ausbildung regelt ein Vertrag die Konditionen über die gesamte Ausbildungszeit.

Sind diese anfangs eindeutig definiert, ersparen sie spätere Missverständnisse, die schlimmstenfalls in Rechtstreitigkeiten enden können. Probezeit, Arbeitszeit, Urlaubszeit: Was steht Azubis zu? Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard informiert. Nach der Schule ist vor der Schule

Der Besuch der Berufsschule ist eine absolute Pflicht für Auszubildende. Die ausbildenden Betriebe sind ihrerseits aber auch verpflichtet, ihre Azubis für diese Zeit freizustellen. Das bedeutet nicht, dass die Berufsanfänger nach der Schule nicht mehr arbeiten dürfen. Der Arbeitgeber hat das Recht, seinen Lehrling nach der Schule wieder in den Betrieb zu beordern. Ein besonderes Beschäftigungsverbot besteht allerdings bei Minderjährigen. Nach einem Schultag mit mindestens fünf Stunden oder einer Woche Blockunterricht, dürfen diese nicht mehr arbeiten. Advocard-Expertin Anja-Mareen Knoop: "Hier ist wichtig, dass die Jugendlichen ihre Rechte kennen. Leider kommt es immer wieder vor, dass gerade kleinere Betriebe jede Arbeitskraft benötigen und daher die Azubis auch nach Schulschluss im Betrieb erwarten."

Mehr Arbeit ja, aber nicht ohne Grenzen

Für minderjährige Azubis beginnt nach spätestens 40 Stunden Arbeit grundsätzlich das freie Wochenende. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet die Arbeit an Samstagen und Sonntagen. Ausnahmen gibt es trotzdem, zum Beispiel in der Gastronomie. Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung: "Aber k ein Auszubildender darf ständig am Wochenende arbeiten. Besonders bei Minderjährigen muss das Recht auf Freizeit respektiert werden. Mindestens jedes zweite Wochenende soll aus diesem Grund beschäftigungsfrei bleiben."

Außerdem ist dem Jugendlichen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Wenn trotzdem Ärger droht, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Betriebsrat oder dem Ausbildungsbeauftragten. Bleiben die Probleme trotzdem bestehen, ist ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt sinnvoll." Minderjährige Azubis haben je nach Lebensalter einen jährlichen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen.

Für volljährige Auszubildende gelten dagegen Arbeits- und Urlaubsrecht wie für erwachsene Arbeitnehmer. Sie dürfen an 6 Tagen in der Woche bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Auch Überstunden sind erlaubt, müssen aber durch Freizeitausgleich oder Extra-Vergütungen innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Geldbußen bis zu 5.000 € und solche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sogar bis zu 15.000 € geahndet werden.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Auch bei Ausbildungsverträgen wird eine Probezeit vereinbart. Üblich ist in der Regel eine Probezeit von 4 Monaten. Anja Mareen Knoop: "Gerade in der Ausbildung hat die Probezeit eine wichtige Bedeutung: Azubis und Ausbilder können hier prüfen, ob sich der Azubi nicht nur für den richtigen Beruf sondern auch für den richtigen Betrieb entschieden hat".

Advocard Expertin Knoop rät Jugendlichen, die eine Ausbildung beginnen wollen, zur frühzeitigen Information: "Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bietet Informationen zum Thema Ausbildung auf einer besonderen Online-Plattform an. Außerdem können junge Arbeitnehmer beispielsweise auf azubi.net ihre Erfahrungen austauschen."

Quelle: Pressemeldung Generali Deutschland Holding AG

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