Arbeitgeber in Schock: Freiwilliges Weihnachtsgeld wird zur Verpflichtung!

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Nach einem aktuellen Urteil (Az.: 10 AZR 116/22) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, trotz der Bezeichnung „freiwillig“, Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sie diese zusätzliche Zahlung regelmäßig geleistet haben.

Trotz fehlendem Anspruch: Weihnachtsgeldzahlungen weiterhin regelmäßig

Ein Angestellter einer Firma in Villingen-Schwenningen war seit 2003 ohne einen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld tätig. Trotzdem zahlte der Arbeitgeber ab 2010 zunächst 400 Euro und später 1.500 Euro als Weihnachtsgeld aus, wobei in den Gehaltsabrechnungen der Vermerk „freiwilliges Weihnachtsgeld“ vermerkt war. Als der Angestellte ab 2018 arbeitsunfähig wurde, stellte der Arbeitgeber die Zahlungen des Weihnachtsgeldes ein und begründete dies mit der fortlaufenden Krankheit und der finanziellen Lage des Unternehmens. Der erkrankte Mitarbeiter erhob Klage und forderte das Weihnachtsgeld auch für die Jahre 2018 bis 2020 aufgrund der „betrieblichen Gewohnheit“.

Langjährige betriebliche Übung begründet Weihnachtsgeldanspruch

Die Entscheidung des BAG fiel zugunsten des Klägers aus, der eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.850 Euro zugesprochen bekam. Obwohl im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Weihnachtsgeld verankert war, erkannte das Gericht aufgrund der mindestens dreimaligen Zahlung eine „betriebliche Übung“ an. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, auch in Zukunft die Sonderzuwendung zu zahlen. Der Arbeitnehmer konnte aufgrund der fortlaufenden Zahlungen in gutem Glauben davon ausgehen, dass er auch weiterhin das Weihnachtsgeld erhalten würde.

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass der Vermerk „freiwillig“ nicht ausreichend ist, um die Einzigartigkeit der Zahlung eindeutig zu machen. Falls es zu einer mehrdeutigen Auslegung kommt, wird die Version bevorzugt, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist. Der Arbeitgeber konnte außerdem nicht nachweisen, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes an die erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt war. Im Gegensatz dazu spricht die über mehrere Jahre nahezu unveränderte und niedrigere Höhe der Sonderzuwendung, die einem Monatslohn entspricht.

Arbeitgeber, die regelmäßig Weihnachtsgeld zahlen, sollten sich bewusst sein, dass dies eine „betriebliche Übung“ begründen kann, die sie zur kontinuierlichen Zahlung verpflichtet. Um solche Situationen zu vermeiden, ist es ratsam, klare Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festzuschreiben.

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